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Auch in der Mietverwaltung hält die Digitalisierung Einzug. Insbesondere professionelle Vermieter tendieren zur papierlosen Transformation ihrer Mieterakten. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob ein Wohnraummietverhältnis papierlos, also in rein digitaler Form gelebt werden kann.

Der Bedarf an Wohnraum, etwa in Ballungsräumen wie im Rhein-Main-Gebiet, ist nach wie vor immens. Durch gestiegene Grundstücks-, Baupreise und insbesondere einen steilen Zinsanstieg sind jedoch die Möglichkeiten des „klassischen“ Erwerbs von Eigenheimen deutlich erschwert und vielfach unmöglich geworden. Die Situation wird dadurch erschwert, dass jungen, wohnraumsuchenden Familien häufig das für einen Eigentumserwerb notwendige Eigenkapital fehlt. Ältere Personen verfügen hingegen zwar oft über das notwendige Eigenkapital, ihre Erwerbszeit ist aber für eine Tilgung der aufzunehmenden Fremdfinanzierung zumeist nicht mehr ausreichend. Finanzierungsanfragen werden daher oft negativ beschieden.

wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022, welches bereits als Regierungsentwurf vorliegt, Änderungen bei der Bewertung von Grundstücken für Erbschaften und Schenkungen nach dem 31.12.2022 vorgesehen sind, welche insbesondere bei der Bewertung von Immobilien im Ertrags- und Sachwertverfahren teilweise erhebliche Änderungen mit sich bringen.

In Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (RL-EU 2019/1152) hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz beschlossen, welche in § 2 NachwG im Einzelnen niedergelegt sind und am 01.08.2022 in Kraft getreten sind.

Was umfasst die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers?
Bei einer Eigenkündigung seitens des Arbeitnehmers stellt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers einfach dar: Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form gem. § 623 BGB. Wenn sie nicht außerordentlich gem.

Am 30. April 2021 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) den Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 „Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ verabschiedet. Durch die Verlautbarung mit ihren grundlegenden Veränderungen wird mit teils erheblichen Auswirkungen auf die handelsbilanzielle Bewertung von Verpflichtungen aus Direktzusagen und die korrespondierenden Rückdeckungsversicherungen gerechnet.

Alles begann mit einem Streit um die Kompetenzen des Betriebsrats im Rahmen seines gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsrechts vor dem Arbeitsgericht Minden (Beschluss v. 15.09.2020 - Az.: 2 BV 8/20). Es endete allerdings mit einer Grundsatzentscheidung zur Arbeitszeiterfassung vor dem Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 13.9.2022 - Az.: 1 ABR 22/21).

Ergänzend zur DS-GVO (insb. Art. 37 ff. DS-GVO) hat der deutsche Gesetzgeber in § 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 BDSG festgelegt, dass die Abberufung von Datenschutzbeauftragten („DSB“) nur bei entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig ist. Es müssen daher die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2022 (Az.: C-534/20) zu diesen Schutzrechten

Der Urlaubsanspruch für ArbeitnehmerInnen dient in erster Linie der Erholung. Dies ergibt sich aus § 1 BUrlG. Dies hat zur Folge, dass eine während des Erholungsurlaubs nachgewiesene Erkrankung gemäß § 9 BUrlG nicht angerechnet wird. Die entsprechenden Tage verbleiben demnach auf dem Urlaubskonto und man kann sie „nachholen“. Offen ist bislang die Frage geblieben, was mit bereits gewährten Urlaubstagen geschieht,

Das COVMG vom 27. März 2020 über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Bundestag am 7. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Regelungselement hierbei war die zeitlich befristete Verlängerung des umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitpunktes für die Jahre 2020 und 2021 von 8 auf 12 Monate.

Die Betreuerin des Mieters hatte den Dauerauftrag für die Mietzahlungen im Dezember 2020 gekündigt, weil aufgrund der Einführung des „Berliner Mietendeckels“ die genaue Höhe der zu zahlenden Miete unklar war. Parallel zur Einstellung des Dauerauftrags hatte die Betreuerin den Vermieter gebeten, die künftigen Mieten im Lastschriftverfahren einzuziehen. Dieser Bitte kam der Vermieter „aus technischen Gründen“ nicht nach.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 210/20 die Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung eines für eine UG auftretenden Vertreters Stellung zu nehmen. Im zu entscheidenden Falle war der frühere Prokurist und spätere alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer

In rund 3 Wochen soll bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft treten, die der Bundestag am 10. Dezember 2021 durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 beschlossen hat. Neben der Frage, ob die Regelung tatsächlich bundesweit greifen wird (Bayern will erstmal abwarten),

Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) zu der Frage, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Mietzahlung verpflichtet ist, nicht allzu überraschend festgestellt, dass § 313 Abs. 1 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) grundsätzlich anwendbar, eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 S.1 BGB mangels Vorliegens eines Mangels allerdings ausgeschlossen ist.

Am 22.09.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, dass Ungeimpfte spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung mehr verlangen können, wenn ihnen eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot auferlegt wird. Ausnahmen sind für Menschen vorgesehen, die eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können.

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er grundsätzlich nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Er ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen

Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs an COVID-19, muss er sich ärztlich bescheinigen lassen, dass er aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ist. Ansonsten ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung von Urlaub verpflichtet. Der behördliche Bescheid, mit dem Quarantäne angeordnet worden sei, genügt insoweit nicht.